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Soziale Sicherung für KünstlerInnen
Entgegen der landläufigen Meinung zählen Künstler/innen zu den einkommenschwächsten Gruppen der Bevölkerung. 1 bis 2% Spitzenverdiener in der Kunst prägen das Bild der künstlerischen Berufe und verdrängen damit die Tatsache, dass aus nahezu allen statistischen Erhebungen der letzten 30 Jahre dieselben Ergebnisse hervorgehen: bis zu 90% der Künstler/innen verfügen über ein geringeres Einkommen als das durchschnittliche Unselbständigen-Einkommen.
Ausschließlich auf Erträge aus der künstlerischen Arbeit beschränkt, erwirtschaften nur 20% der Künstler/innen ein höheres Einkommen als das Einkommen aus der gesetzlich garantierten Ausgleichszulage. Das künstlerische Einkommen von 80% der Künstler/innen liegt somit darunter.
Sozialrechtlich sind Künstler/innen schlecht oder falsch abgesichert, Kollektiv- oder Gesamtverträgen vergleichbare Regelungen für ihre Berufsausübungen existieren so gut wie keine. Die politisch so oft beschworenen Rahmenbedingungen für künstlerische Tätigkeiten sind nicht vorhanden. Die angeblich großzügige, tatsächlich aber im europäischen Maßstab bestenfalls durchschnittliche Kunst- und Kulturförderung trifft gerade für den Bereich der selbständigen künstlerischen Tätigkeiten am wenigsten zu.
Es lassen sich folgende dringende soziale und rechtliche Absicherungsnotwendigkeiten für Künstler/innen ausmachen:
| Die Verwirklichung eines Künstler-Sozialversicherungsgesetzes nach dem Vorbild und zu den Bedingungen des deutschen Künstler-Sozialversicherungsgesetzes oder Wahlfreiheit in der Versicherung für Künstler/innen mit Beibehaltung der bestehenden und mit Ausbau weiterer sozialer Fonds in jenen Sparten, in denen keine solche besteht.
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| Die Ablöse von individuellen Belohnungs- und Ausschlußstrategien in Förderungssystemen durch die Einbindung von Künstlern/innen in eine für sämtliche Bevölkerungsgruppen vorgesehene Grundsicherung.
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| Eine grundlegende steuerliche Neubewertung künstlerischer Tätigkeiten, die der künstlerischen Praxis und nicht der Fortschreibung der bisherigen, auf die Profite von Unternehmer/innen, Arbeitnehmer/innen und Freiberufler/innen zugeschnittenen steuerlichen Grundlagen entspricht.
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| Die Einführung eines Urhebervertragsrechtes, auf dem Gesamtverträge und Mindesttarifregelungen aufbauen können, mit Ergänzungen im Urheber-Persönlichkeitsrecht (Überzeugungsschutz, Rückrufrecht) nach dem Vorbild der deutschen Urheberrechts-Gesetzgebung.
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| Die Einführung verbindlicher Verträglichkeitsprüfungen und verbindlicher Gutachterstellung von betroffenen Bevölkerungsgruppen und deren Interessenvertretungen bei Gesetzen, die dem Inhalt nach ihre Belange betreffen, unabhängig davon, welches Ressort für die Abwicklung zuständig ist.
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