Sozialstaat Österreich - Volksbegehren  

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Ein Plädoyer für eine gesellschaftliche Produktivkraft:
Sozialstaat durch Engagement!

Skepsis gegenüber dem "Volksbegehren Sozialstaat" äußerte kürzlich an dieser Stelle die Verfassungsjuristin Brigitte Hornyik - und provozierte folgende Replik: Gerade jetzt sei mehr Schutz für sozial Schwache vonnöten, und gerade jetzt gehe es um einen Ausgleich sozialer Gegensätze, daher . . .

Alfred J. Noll *


In der Tat: Wir haben den Sozialstaat nicht per Unterschrift bekommen. Das freilich ist keine Erkenntnis, die uns erst durch den hämischen Kommentar von Brigitte Hornyik (DER STANDARD vom 5. 9.) offenbart zu werden braucht.

Der "Kampf um den Sozialstaat" ist seit jeher angewiesen auf breites Engagement, auf öffentliche Diskussion, auf gewerkschaftlichen Kampf und intellektuelle Gewitztheit. Dem "Volksbegehren Sozialstaat" kommt eine relevante Bedeutung nur dann zu, wenn es sich als ein Element dieses breit gefächerten Engagements erweist - als isoliertes Politikritual wäre es von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Das "Modell Sozialstaat" ist gegenwärtig auf nachhaltige Weise infrage gestellt und kann nicht mehr mit einem selbstverständlichen gesellschaftlichen Konsens rechnen.

Insgesamt muss sogar angenommen werden, dass gewichtige Akteure (unter Einschluss unserer Bundesregierung) sich auf eine Zukunftsvorstellung einrichten, die eine soziale Aufspaltung der Gesellschaft gewissermaßen in Kauf nimmt - wenn dabei nur Wirtschaftswachstum, Profite und Wettbewerbspositionen erhalten bleiben.

Wir sehen riskante Tendenzen zu einer Zukunftsgesellschaft, in der Massenarbeitslosigkeit, krasse soziale Ungleichheit, Aufspaltung der Gesellschaft und extreme Ungerechtigkeit der Verteilung von Lebenschancen als "natürlich" hingenommen werden. Der Ausrichtung der Gesellschaftspolitik auf einen funktionierenden Sozialstaat kommt deshalb herausragende Bedeutung zu.

So genannte "Staatszielbestimmungen" sind in besonderem Maße den tagespolitischen Kräfteverhältnissen unterworfen. Sie gewähren keine subjektiven (einklagbaren) Rechte. Ohne gesellschaftliches Engagement als Triebkraft zur Realisierung der betreffenden Staatsaufgaben geht nichts weiter - wir sehen das im Umweltschutz ganz deutlich oder auch an der Verpflichtung zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.

Auch das Sozialstaatsgebot würde sich in erster Linie an den Gesetzgeber wenden, der dann bei der Realisierung einen unterschiedlich interpretierten Gestaltungsspielraum hätte. Nutzlos aber ist dies nicht: Ein Sozialstaatsgebot wäre Auslegungsregel für die Anwendung des Rechts, und das gesamte Recht müsste dann eine soziale Tendenz haben. Vor allem Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensvorschriften wären im Zweifel so auszulegen, dass die Rechtsstellung der Schwächeren verbessert wird.

Der Staat hätte - wie es das deutsche Bundesverfassungsgericht formulierte - die Pflicht, "für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen".

Damit wäre auch die "annähernd gleichmäßige Förderung des Wohls aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten" postuliert. Das Erfordernis des sozialen Ausgleichs bedeutet negativ ein Verbot des Staates zur sozialen Polarisierung. Er darf die Unterschiede und Gegensätze zwischen armen und reichen Schichten, zwischen Selbstständigen und Abhängigen und zwischen Erwerbstätigen und den Sozialeinkommenbeziehern nicht vertiefen, sondern muss alle finanzierbaren Anstrengungen unternehmen, den Ausgleich gesellschaftlich und räumlich herbeizuführen.

Es ist ein Gebot der Stunde, den Staat die politische Verantwortung für diesen Ausgleich übernehmen zu lassen: Unsere soziale Ordnung leidet zunehmend darunter, dass das historisch gewordene, kollektivvertragliche und/ oder gesetzlich gut abgesicherte Arbeitsverhältnis einer Vollzeitstelle durch tausendfache ungesicherte, prekäre Arbeit mächtige Konkurrenz bekommen hat.

Der zerstörerische Angriff der Bewusstseinsindustrie, die Erosion historischer Bedingungen von Arbeit, schlechte Bezahlung und die zunehmende individuelle Heimatlosigkeit während der Arbeit bilden ein neues soziales Gefüge.

Der Sozialstaat ist in diesem Zusammenhang nicht nur Schutz für Schwache - er ist auch eine gesellschaftliche Produktivkraft: Sozialstaatliche Absicherung ist die Bedingung, damit die Menschen rasend schnell ablaufende Veränderungen und tiefe Brüche bewältigen können. Das Sozialstaatsgebot ist auch ein Verteilungsgebot bzw. Umverteilungsprinzip. Es beschränkt die typischen Markt-und Wirtschaftsfreiheiten im Interesse sozial Schwacher und im Interesse der gesamten Gesellschaft.

Sozialbestimmte Eingriffe in die Wirtschaftsordnung und -abläufe wären deshalb nicht nur zulässig, sondern durch die Verfassung geboten. Durch die Sozialstaatsklausel wäre der Gesetzgeber verpflichtet, auf Wirtschaft und Gesellschaft einzuwirken, um eine gerechte und angemessene Teilhabe aller an den Gemeinschaftsgütern zu gewährleisten.

In Zeiten konjunktureller Rezession und struktureller Wirtschaftskrisen bestünde eine gesteigerte Pflicht der Regierung und des Gesetzgebers, diesen mit Abwehrmaßnahmen entgegenzutreten. Das "Volksbegehren Sozialstaat" könnte einen Federstrich des Verfassungsgesetzgebers veranlassen.

An der gesellschaftlichen Realität wird das allein noch nicht viel ändern. Ja, wir haben noch nicht einmal die Garantie dafür, dass nicht das erst noch einzuführende Sozialstaatsprinzip immer wieder rechtlich und faktisch bis zur Bedeutungslosigkeit relativiert wird. Und niemand leidet unter "Sozialstaatsillusionen". Aber heute geht es auch in Österreich darum, das Postulat sozialer Sicherheit gegen heftigen Widerstand wirkungsvoll zu verankern.

Und gleichzeitig muss es in einer Weise weiterentwickelt werden, sodass die "gesellschaftlichen" Elemente sozialer Hilfe und Vorsorge in Form von Sozialhilfe und Selbstorganisation stimuliert werden.

Das ist auch und gerade zur Beförderung politischer Freiheit unabdingbar:

Denn ohne eine rechtlich garantierte Mindestsicherung für alle Gesellschaftsmitglieder ist individuelle Freiheit im Sinne einer Stabilisierung des kulturell erreichten Standes von Wahl- und Handlungsoptionen und damit von sozialer Souveränität des Einzelnen nicht zu gewährleisten.

*Alfred J. Noll ist Rechtsanwalt in Wien und Universitätsdozent für Öffentliches Recht und Rechtslehre.

© DER STANDARD, 12. September 2001