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Ein Plädoyer für eine gesellschaftliche
Produktivkraft:
Sozialstaat durch Engagement!
Skepsis gegenüber dem "Volksbegehren Sozialstaat"
äußerte kürzlich an dieser Stelle die
Verfassungsjuristin Brigitte Hornyik - und provozierte folgende
Replik: Gerade jetzt sei mehr Schutz für sozial Schwache
vonnöten, und gerade jetzt gehe es um einen Ausgleich
sozialer Gegensätze, daher . . .
Alfred J. Noll *
In der Tat: Wir haben den Sozialstaat nicht per Unterschrift
bekommen. Das freilich ist keine Erkenntnis, die uns erst durch
den hämischen Kommentar von Brigitte Hornyik (DER STANDARD
vom 5. 9.) offenbart zu werden braucht.
Der "Kampf um den Sozialstaat" ist seit jeher angewiesen auf
breites Engagement, auf öffentliche Diskussion, auf
gewerkschaftlichen Kampf und intellektuelle Gewitztheit. Dem
"Volksbegehren Sozialstaat" kommt eine relevante Bedeutung nur
dann zu, wenn es sich als ein Element dieses breit
gefächerten Engagements erweist - als isoliertes
Politikritual wäre es von vorneherein zum Scheitern
verurteilt. Das "Modell Sozialstaat" ist gegenwärtig auf
nachhaltige Weise infrage gestellt und kann nicht mehr mit einem
selbstverständlichen gesellschaftlichen Konsens rechnen.
Insgesamt muss sogar angenommen werden, dass gewichtige Akteure
(unter Einschluss unserer Bundesregierung) sich auf eine
Zukunftsvorstellung einrichten, die eine soziale Aufspaltung der
Gesellschaft gewissermaßen in Kauf nimmt - wenn dabei nur
Wirtschaftswachstum, Profite und Wettbewerbspositionen erhalten
bleiben.
Wir sehen riskante Tendenzen zu einer Zukunftsgesellschaft, in
der Massenarbeitslosigkeit, krasse soziale Ungleichheit,
Aufspaltung der Gesellschaft und extreme Ungerechtigkeit der
Verteilung von Lebenschancen als "natürlich" hingenommen
werden. Der Ausrichtung der Gesellschaftspolitik auf einen
funktionierenden Sozialstaat kommt deshalb herausragende
Bedeutung zu.
So genannte "Staatszielbestimmungen" sind in besonderem
Maße den tagespolitischen Kräfteverhältnissen
unterworfen. Sie gewähren keine subjektiven (einklagbaren)
Rechte. Ohne gesellschaftliches Engagement als Triebkraft zur
Realisierung der betreffenden Staatsaufgaben geht nichts weiter -
wir sehen das im Umweltschutz ganz deutlich oder auch an der
Verpflichtung zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und
Frau.
Auch das Sozialstaatsgebot würde sich in erster Linie an den
Gesetzgeber wenden, der dann bei der Realisierung einen
unterschiedlich interpretierten Gestaltungsspielraum hätte.
Nutzlos aber ist dies nicht: Ein Sozialstaatsgebot wäre
Auslegungsregel für die Anwendung des Rechts, und das
gesamte Recht müsste dann eine soziale Tendenz haben. Vor
allem Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe und
Ermessensvorschriften wären im Zweifel so auszulegen, dass
die Rechtsstellung der Schwächeren verbessert wird.
Der Staat hätte - wie es das deutsche
Bundesverfassungsgericht formulierte - die Pflicht, "für
einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für
eine gerechte Sozialordnung zu sorgen".
Damit wäre auch die "annähernd gleichmäßige
Förderung des Wohls aller Bürger und annähernd
gleichmäßige Verteilung der Lasten" postuliert. Das
Erfordernis des sozialen Ausgleichs bedeutet negativ ein Verbot
des Staates zur sozialen Polarisierung. Er darf die Unterschiede
und Gegensätze zwischen armen und reichen Schichten,
zwischen Selbstständigen und Abhängigen und zwischen
Erwerbstätigen und den Sozialeinkommenbeziehern nicht
vertiefen, sondern muss alle finanzierbaren Anstrengungen
unternehmen, den Ausgleich gesellschaftlich und räumlich
herbeizuführen.
Es ist ein Gebot der Stunde, den Staat die politische
Verantwortung für diesen Ausgleich übernehmen zu
lassen: Unsere soziale Ordnung leidet zunehmend darunter, dass
das historisch gewordene, kollektivvertragliche und/ oder
gesetzlich gut abgesicherte Arbeitsverhältnis einer
Vollzeitstelle durch tausendfache ungesicherte, prekäre
Arbeit mächtige Konkurrenz bekommen hat.
Der zerstörerische Angriff der Bewusstseinsindustrie, die
Erosion historischer Bedingungen von Arbeit, schlechte Bezahlung
und die zunehmende individuelle Heimatlosigkeit während der
Arbeit bilden ein neues soziales Gefüge.
Der Sozialstaat ist in diesem Zusammenhang nicht nur Schutz
für Schwache - er ist auch eine gesellschaftliche
Produktivkraft: Sozialstaatliche Absicherung ist die Bedingung,
damit die Menschen rasend schnell ablaufende Veränderungen
und tiefe Brüche bewältigen können. Das
Sozialstaatsgebot ist auch ein Verteilungsgebot bzw.
Umverteilungsprinzip. Es beschränkt die typischen Markt-und
Wirtschaftsfreiheiten im Interesse sozial Schwacher und im
Interesse der gesamten Gesellschaft.
Sozialbestimmte Eingriffe in die Wirtschaftsordnung und
-abläufe wären deshalb nicht nur zulässig, sondern
durch die Verfassung geboten. Durch die Sozialstaatsklausel
wäre der Gesetzgeber verpflichtet, auf Wirtschaft und
Gesellschaft einzuwirken, um eine gerechte und angemessene
Teilhabe aller an den Gemeinschaftsgütern zu
gewährleisten.
In Zeiten konjunktureller Rezession und struktureller
Wirtschaftskrisen bestünde eine gesteigerte Pflicht der
Regierung und des Gesetzgebers, diesen mit Abwehrmaßnahmen
entgegenzutreten. Das "Volksbegehren Sozialstaat" könnte
einen Federstrich des Verfassungsgesetzgebers veranlassen.
An der gesellschaftlichen Realität wird das allein noch
nicht viel ändern. Ja, wir haben noch nicht einmal die
Garantie dafür, dass nicht das erst noch einzuführende
Sozialstaatsprinzip immer wieder rechtlich und faktisch bis zur
Bedeutungslosigkeit relativiert wird. Und niemand leidet unter
"Sozialstaatsillusionen". Aber heute geht es auch in
Österreich darum, das Postulat sozialer Sicherheit gegen
heftigen Widerstand wirkungsvoll zu verankern.
Und gleichzeitig muss es in einer Weise weiterentwickelt werden,
sodass die "gesellschaftlichen" Elemente sozialer Hilfe und
Vorsorge in Form von Sozialhilfe und Selbstorganisation
stimuliert werden.
Das ist auch und gerade zur Beförderung politischer Freiheit
unabdingbar:
Denn ohne eine rechtlich garantierte Mindestsicherung für
alle Gesellschaftsmitglieder ist individuelle Freiheit im Sinne
einer Stabilisierung des kulturell erreichten Standes von Wahl-
und Handlungsoptionen und damit von sozialer
Souveränität des Einzelnen nicht zu
gewährleisten.
*Alfred J. Noll ist Rechtsanwalt in Wien und
Universitätsdozent für Öffentliches Recht und
Rechtslehre.
© DER STANDARD, 12. September 2001
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