Sozialstaat Österreich - Volksbegehren  

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Wird die Verfassung zum Spielmaterial der Politik?

VON MANFRED PRISCHING *

Das Sozialstaats-Volksbegehren wird weder die Politik ändern noch besondere Rechte begründen. Staatsziele sind ehrenhaft, aber unwirksam. Sozialpolitik kann nicht auf die Höchstrichter abgeschoben werden.


Eigentlich ist es ziemlich egal, ob man unterschreibt oder nicht. Zum einen ist es kein Affront gegen die Regierung, wenn man das anstehende Volksbegehren unterschreibt; denn die Festlegung, dass Sozialstaatlichkeit zu den Staatszielen gehört, findet sich in den Verfassungen zahlreicher Länder und im Grunde wäre eine Nachbesserung der Selbstbeschreibung seiner Verfassungsprinzipien auch für Österreich fällig. Zum anderen verpasst man keine Chance zur Weltverbesserung, wenn man nicht unterschreibt; denn die verfassungsmäßige Verankerung einer sozialstaatlichen Orientierung wird weder an der Politik etwas ändern noch irgendwelche besonderen Rechte begründen. Sozialpolitik kann nicht auf die Verfassungsrichter abgeschoben werden. Halten wir einige Tatsachen und Einschätzungen fest: n 1. Staatszielbestimmungen gehören zu den ehrenhaften, aber eigentlich so gut wie unwirksamen Bestandteilen der Verfassung. Wenn etwa das "Recht auf Arbeit" in der Verfassung verbürgt wird, so folgt daraus keineswegs eine prozessuale Durchsetzbarkeit; kein Arbeitsloser kann auf die Zusicherung eines Arbeitsplatzes klagen. Er kann auch keine bestimmte Politik verlangen, zumal über deren Wirksamkeit höchst kontroversielle Einschätzungen bestehen werden. Schon mit dem Prinzip des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, das einen hohen Beschäftigungsstand, einen hinreichend stabilen Geldwert, das Wachstumspotenzial und das außenwirtschaftliche Gleichgewicht sichern soll (und zu diesen Kritierien kommen neuerdings noch EU-Vorschriften, etwa über eine Deckelung des öffentlichen Schuldenstandes oder die Erwünschtheit niedriger Zinssätze), ist wohl - je nach Auffassung - beinahe jede Art von interventionistischer oder liberalisierender Politik vereinbar. "Staatsziele" garantieren nichts. n 2. Staatsziele gehören zum üblichen Normenrepertoire von Verfassungen und es gibt viele von ihnen. Immer wieder wird in manchen Ländern diskutiert, ob man nicht den "Tierschutz" in der Verfassung verankern sollte. Weitere Prinzipien, die es in verschiedenen Verfassungen gibt, beziehen sich auf den "Schutz der Kleinfamilie" oder den "Schutz von Ehe und Familie", den "Schutz der Kinder" oder den "Schutz der Jugend", die Förderung des "Zugangs zur Kultur" oder die "Förderung der Wissenschaft". In Spanien ist als Staatsziel das "Recht auf eine angemessene Wohnung" zu finden, in Italien sogar die "Förderung der Spartätigkeit". Auch der "Verbraucherschutz" und das "Recht auf Gesundheit". Freilich ist es fraglich, ob man alles, was einem lieb und teuer ist, als bauchladenartigen Katalog in die Verfassung integrieren muss. n 3. Verfassungen sind etwas "Feierliches", sie "begründen" ein Gemeinwesen und bieten eine Grundlage für seine Identität. Da ziemt es sich, das Selbstverständnis der politischen Gemeinschaft in allgemeinen Prinzipien zu skizzieren, auch wenn diese Prinzipien nur als Orientierungspunkte, Leitlinien, Grundideen oder Paradigmen zu verstehen sind. Insofern scheint es durchaus angemessen, jene große europäische Erfindung, die Sozialstaatlichkeit, am Beginn einer Verfassungsurkunde zu dokumentieren. Sozialstaatlichkeit sichert eine Verbindung von marktwirtschaftlicher Dynamik mit einem Leben in Menschenwürde und es ist nicht überflüssig, in einer Zeit der zunehmenden Vermarktlichung aller Lebensbereiche an diese große Leistung zu erinnern. Der Sozialstaat hat auch wirtschaftlichen Wert. In vielen Bereichen ist er die effizienteste Lösung für eine Absicherung gegen Risiken, für die der Einzelne nichts kann, und eine Abwälzung auf die Eigenvorsorge des Einzelnen wäre ineffizient. Aber er ist auch kein Refugium für leistungsscheue Marktflüchtlinge.

Sozialstaatsbestimmungen gibt es in den meisten europäischen Verfassungen und unter vernünftigen und verantwortungsbewussten politischen Akteuren wäre durchaus zu diskutieren, ob nicht eine "Auffrischung" der heimischen Verfassung an der Zeit wäre: indem man eine aktualisierte, gegenwartsadäquate Selbstbeschreibung an den Beginn der Verfassungsurkunde stellt. Die österreichische Regierung wäre vielleicht gut beraten gewesen, die Idee begeistert aufzugreifen und darzutun, dass viele ihrer Maßnahmen - auch jener Maßnahmen, die schmerzen - auf eine nachhaltige Sicherung des Sozialstaats gerichtet sind, anstatt zu "mauern" und das Feld jenen zu überlassen, die als Status-quo-Denker vor allen absehbaren Bedrohungen der Finanzierbarkeit des Sozialstaats die Augen einfach fest zukneifen. Das Problem jenseits der Verfassungsurkunde liegt beim beklagenswerten Niveau der politischen Auseinandersetzung in diesem Land.

Es ist kein Zufall, dass das Thema "Staatsziel Sozialstaat" jetzt aufflammt. Der Sozialstaat wird im bisherigen Umfang, insbesondere in Bezug auf Alters- und Gesundheitsausgaben, nicht mehr bezahlbar sein und Maßnahmen sind überfällig. Das wissen alle; dennoch gehört es zur Strategie der Oppositionsparteien, die Regierung der mutwilligen Demontage des Sozialstaats zu zeihen und die kleinste Reformmaßnahme als Verdammung der Bürger zu Armut und Elend darzustellen. Insofern bietet sich eine Verfassung, in der die Sozialstaatlichkeit verankert ist, als politisches Spielmaterial an: Bei jeder Maßnahme, die zur Minderung irgendwelcher Transfers führt - und sei sie zur finanziellen Sicherung des Sozialstaats noch so notwendig -, steht zu erwarten, dass die Opposition, gestützt auf eine neue Verfassungsbestimmung, nicht nur wegen der "Herzlosigkeit" der Regierung aufheult, sondern hinfort auch noch den vermuteten "Verfassungsbruch" attackiert. Wenn Frauen beispielsweise ein paar Jahre später in Pension gehen sollen (wie dies überall in Europa, besonders im wohlfahrtsstaatlichen Musterland Schweden, üblich ist), würde - so steht zu befürchten - über den verfassungsrechtlichen Skandal gejammert und der Verfassungsgerichtshof bemüht. Wenn man irgendwo einen kleinen Selbstbehalt einführte, würde die Ignoranz gegenüber den Verfassungsbestimmungen beklagt. Das wäre ein unernster Umgang mit der Verfassung und er würde möglicherweise gar auf eine weitere Reformblockade hinauslaufen - und den Sozialstaat gefährden. Es gibt Volksbegehren, die zu unterschreiben dumm ist. Das ist im vorliegenden Fall anders:

Man braucht kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man es tut oder nicht tut. Es ist eine Abwägungsfrage. Einerseits ist es vernünftig, ein klares Selbstverständnis in der Verfassung zu verankern und die Wichtigkeit der Sozialstaatlichkeit zu bekunden. Man darf sich nur nicht der Illusion hingeben, dadurch "richtige" Politik zu erzwingen, Budgets wunderbar vermehren oder das Geschick der Menschheit (wenn auch nur des kleinen österreichischen Teils) verbessern zu können. Andererseits ist es auch vernünftig, wenn man dem Umstand mehr Gewicht beimisst, dass man nicht dazu beitragen will, in der derzeitigen Lage einer Politik der Beharrung und des Populismus polemische Möglichkeiten zu liefern.

*MANFRED PRISCHING ist Professor für Soziologie an der Universität Graz.

Quelle: Kleine Zeitung


30.03.02